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Sicherheitstechnik

Rauchwarnmelder in Hamburg: Pflicht seit 2010 – und viele Geräte sind jetzt fällig

Hamburg war früh dran: Welche Räume Melder brauchen, wer zuständig ist und warum ein Gerätetausch ansteht.

3 Min. Lesezeit

Hand drückt den Testknopf eines Rauchwarnmelders an der Decke eines Kinderzimmers

Während andere Länder noch diskutierten, hatte Hamburg die Sache geregelt: Bestehende Wohnungen mussten bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein, Neubauten schon seit Inkrafttreten der heutigen Bauordnung. Hamburg gehörte damit zu den ersten Ländern mit vollständiger Nachrüstpflicht. Das hat eine Folge, die viele übersehen: Geräte, die damals eingebaut wurden, haben ihre Lebensdauer von zehn Jahren längst überschritten.

Was die Hamburgische Bauordnung vorschreibt

Die Pflicht steht in § 45 Abs. 6 HBauO (Hamburgische Bauordnung). Danach müssen in Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Geräte sind so einzubauen und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnzimmer und Küche nennt das Gesetz nicht – für Wohnräume ist ein zusätzlicher Melder trotzdem sinnvoll, in der Küche sollte es wegen Fehlalarmen ein Wärmemelder sein. Die Regel gilt seit 2011 für alle Wohnungen in der Stadt.

Wer einbaut, wer prüft

Anders als etwa Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen benennt die Hamburgische Bauordnung keinen Verpflichteten ausdrücklich. Nach allgemeiner Auslegung ist in Hamburg der Eigentümer in der Pflicht – für den Einbau wie für die Betriebsbereitschaft. Der Vermieter haftet, wenn ein nie geprüftes Gerät im Brandfall schweigt; die jährliche Prüfung kann er dem Mieter nur durch Vereinbarung übertragen, und das sollte im Mietvertrag eindeutig stehen. Mieter dürfen den fachgerechten Einbau durch den Vermieter nicht verweigern, auch wenn sie eigene Melder angebracht haben – so der Bundesgerichtshof.

Welche Geräte, welche Montage

  • Nur Melder mit CE-Kennzeichen nach DIN EN 14604; das freiwillige Q-Label steht für geprüfte Langzeitgeräte mit fest eingebauter Zehn-Jahres-Batterie und geringer Fehlalarmneigung.
  • Montage an der Zimmerdecke, möglichst mittig, mindestens einen halben Meter von Wänden, Balken und Lampen entfernt – Planung und Betrieb regelt die DIN 14676.
  • Funkvernetzte Melder lohnen sich bei langen Altbaufluren und im Reihenhaus über mehrere Etagen: Löst einer aus, warnen alle.
  • In Mehrfamilienhäusern übernehmen Hausverwaltungen, Genossenschaften oder die SAGA häufig Einbau und Wartung zentral über Dienstleister.

Die jährliche Prüfung – und der Austausch

Einmal im Jahr: Prüftaste drücken, Raucheintrittsöffnungen von Staub befreien, Abstand zu neuen Möbeln oder Lampen kontrollieren, Datum notieren. Spätestens zehn Jahre nach dem auf dem Gerät aufgedruckten Herstellungs- oder Einbaudatum wird der Melder komplett ersetzt – die Sensorik altert, auch wenn die Prüftaste noch piept. Für Wohnungen, die zur Frist 2010 ausgerüstet wurden, ist dieser Zeitpunkt längst erreicht. Wie Rauchmelder mit Alarmanlage, CO-Melder und Beleuchtung zusammenspielen, lesen Sie im Beitrag Mehr Sicherheit rund ums Haus.

Für Einbau, vernetzte Systeme oder die Prüfung ganzer Wohnanlagen vermittelt Seibel365 Fachbetriebe aus unserem Partnernetzwerk in Hamburg – einen Überblick über Sicherheitstechnik gibt die Seite Alarmanlagen.

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